Und wenn der Chef gar nichts davon weiß, dass eine seiner Arbeitnehmerinnen in anderen Umständen ist?
Kündigt er einer solchen Frau, dann hat sie – sofern sie sich bisher noch nicht geäußert hat – zwei Wochen Zeit, das nachzuholen. Tut sie das, so wird die Kündigung unwirksam.
Und wenn eine Frau im Kündigungszeitpunkt selbst noch gar nicht weiß, dass sie schwanger ist?
Dann genügt es, dass sie dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft „unverzüglich“ mitteilt, sobald sie davon erfahren hat. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem solchen Fall sogar noch die Mitteilung für „unverzüglich“ gehalten, die 13 Tage nachdem die Frau selbst erfahren hat, dass sie in anderen Umständen ist, ihren Chef informierte. (AZ: 9 Sa 1503/05)
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Autor
Wolfgang Büser
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Kündigung: Wer hat besonderen Schutz? Schwangere, Elternzeitler, Azubis, schwer Behinderte...